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ZUVERLÄSSIGKEIT

                   Allgemeine

         Geschäftsbedingungen

 

Fassung Dezember 2003

» Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Unternehmen «

1.                Gegenstand des Unternehmens

1.1. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung der nachfolgend beschriebenen Dienstleistungen:

√         Optische Fahrzeugaufbereitung für Pkw´s, Nutzfahrzeuge und Motorräder

√         Fuhrparkmanagement

√         Platzpflege und -organisation

√         Messe- und Versteigerungsorganisation

√         Vor-Ort-Service

√        Hol- und Bringdienst

1.2. Die Erfüllung erteilter und angenommener Aufträge wird von der Firma Böttcher -Fahrzeugservice- (im folgenden „Auftragnehmer“ genannt) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Auftrag des jeweiligen Kunden (im folgenden „Auftraggeber“ genannt) durchgeführt.

2.                Grundlagen der Geschäftsbeziehung und Geltungsbereich

2.1. Die Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist durch ein Vertrauensverhältnis geprägt.

2.2.  Für alle mit dem Auftragnehmer abzuschließenden/abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung. Sie haben Gültigkeit, soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Geschäftsparteien getroffen wurde. Der Auftragnehmer erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2.3. Mit der Erteilung eines Auftrages wird die ausschließliche Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber anerkannt.

2.4. Anderweitige Vereinbarungen, die von den hier aufgeführten Bedingungen abweichen und einen oder mehrere Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, bedürfen zwingend der Schriftform und nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. 

2.5. Ã„nderungen sind vorbehalten, müssen aber einen Monat vor dem Wirksamwerden vom Auftragnehmer angekündigt werden. Ist ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, wird der Auftragnehmer durch deutlich sichtbaren Aushang oder Auslegung in seinen Geschäftsräumen auf die Änderung hinweisen.

2.6. Bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Klauseln bzw. Absätze, bleiben die restlichen Klauseln und Absätze dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin wirksam.

3.                Entgeld

3.1. Für Dienstleitungen, welche auf Zeitnachweis erbracht werden, gelten die in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers ausgehängten aktuellen Nettopreise.

3.2. Berechnungsgrundlage bilden die Arbeitswerte (AW), welche differenziert nach der jeweiligen Art der Leistungserstellung (z. B. Reinigung, LKW-Kofferreparatur oder Ersatzteilmontage etc.) abgebildet sind.

3.3. Jede Arbeitsstunde ist in zwölf Arbeitswerte unterteilt; ein Arbeitswert entspricht fünf Mitnuten.

4.                Haftung des Unternehmens

4.1. Der Auftragnehmer haftet bei seiner Leistungserfüllung für jedes Verschulden seiner Mitarbeiter und der Personen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtung hinzuzieht. Hat der Auftraggeber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Auftragnehmer und Auftraggeber den Schaden zu tragen haben.

4.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Störung seines Geschäftsbetriebes, insbesondere in Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- oder Naturereignissen (z. B. Hagel, Sturm oder Hochwasser) sowie in Folge von sonstigen, von ihm nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht sind oder die durch Verfügung von hoher Hand des In- und Auslandes eintreten.

4.3.  Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nur geltend gemacht werden, wenn dem Auftragnehmer oder einem seiner Mitarbeiter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann. In diesem Fall übernimmt der Auftragnehmer die volle Haftung für Schäden, welche  durch sein Unternehmen entstanden sind.

5.                Eigentumsvorbehalt

5.1.  Materiallieferungen und Ersatzteile, welche durch den Auftragnehmer geliefert bzw. eingebaut werden, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

5.2.  Der Auftragnehmer ist bei nicht Bezahlung berechtigt, eingebaute Teile aus dem Gewerk zu entfernen und wieder in seinen Besitz zu übernehmen.


 

 

6.                Pfandrecht

6.1.  Der Auftraggeber räumt hiermit dem Auftragnehmer das Pfandrecht an Werten jeder Art ein, die im Geschäftsverkehr durch den Auftrageber oder durch Dritte für seine Rechnung in den Besitz des Auftragnehmers oder in seine sonstige Verfügungsmacht gelangen.

6.2.  Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ab.

6.3.  Der Auftragnehmer hat das Recht, diese Werte jeder Art des Auftraggebers so lange als Pfand einzubehalten, bis die Forderungen durch den Auftraggeber vollständig beglichen sind.

6.4.  Die Kosten für die Unterbringung und den Transport des Pfandgutes trägt der Auftraggeber.

7.                Verwertung eines Pfandgutes

7.1. Der Auftragnehmer ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessner Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Abs. 1 BGB nicht nachkommt.

7.2. Hat der Auftragnehmer unter mehreren Sicherheiten die Wahl, so wird er bei der Auswahl der Verwertung auf die berechtigten Belange des Auftraggebers Rücksicht nehmen.

7.3. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Verwertungserlöse zur  Befriedigung seiner Forderungen zu verwenden. Er wird die erteilte Gutschriften über Verwertungserlöse gegenüber dem Auftraggeber so gestalten, dass sie als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind.

8.                Kündigungsrecht

8.1.  Der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer kann die Geschäftsverbindung unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen.

8.2.  Eine fristlose Kündigung der Geschäftsverbindung ist zulässig, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt, der dem Auftragnehmer, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Auftraggebers, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein gewichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn z. B. der Auftraggeber gegenüber Dritten unrichtige Angaben über den Auftragnehmer verbreitet, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bei Auftragnehmer eintritt oder der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt (siehe auch Punkt 10.1 ff).

8.3.  Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist durch den Auftragnehmer zulässig.

8.4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den entsprechenden Schaden (z. B. Verdienstausfall) zu erstatten.

9.                Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort

9.1. Für alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge gilt deutsches Recht.

9.2. Erfüllungsort ist, falls nicht gesondert vereinbart, D-71083 Herrenberg im Gäu (Württemberg).

9.3. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

10.             Optische Fahrzeugaufbereitung für Pkw´s, Nutzfahrzeuge und Motorräder

10.1. Terminvereinbarungen

10.1.1. Terminvereinbarungen werden grundsätzlich im gegenseitigen Einverständnis beider Geschäftsparteien getroffen und sind gleichzeitig Auftragserteilungen. Sie werden im rechtlichen Sinne auch als solche angesehen. Unabhängig davon hat der Kunde unmittelbar vor dem Beginn der Fahrzeugaufbereitung einen schriftlichen Auftrag zu unterzeichnen.

10.1.2.  Eilaufträge müssen vom Auftraggeber als solche deklariert werden. Dieser Service ist allerdings unverbindlich und richtet sich nach der Auftragslage des Auftragnehmers.

10.1.3. Terminvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit bis zu dem vereinbarten Termin, wenn nicht mindestens zwei Werktage vor dem Erstellungsdatum dieser Termin von einer Seite der Geschäftsparteien aufgekündigt wird.

10.1.4. Bei höheren Gewalten und behördlichen Anforderungen und Anordnungen kann eine Terminvereinbarung kurzfristig vom Auftragnehmer als nichtig erklärt werden. In diesem Fall ergeben sich keine Schadensersatzansprüche gegenüber den Auftragnehmer.

10.1.5. Die Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber ist grundsätzlich bis zu zwei Werktagen vor Auftragsbeginn möglich und muss schriftlich erfolgen. Es fallen keine Stornogebühren an. Erfolgt die Stornierung später so fällt eine Kostenpauschale von 70% des vereinbarten Entgeltes, mindestens aber € 50,00 an.

10.1.6. Wenn kein erkennbarer Grund für die Nichteinhaltung eines Termins vorliegt, kann der Auftragnehmer eine Kostenpauschale von 70% des vereinbarten Entgeltes, mindestens aber € 50,00 vom Auftraggeber geltend machen.

10.2.  Zahlungsbedingungen und -vereinbarungen

10.2.1. Generell ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauskasse zu verlangen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages Leistung zu erbringen.

10.2.2. Ausnahmefälle sind nach vorheriger mündlicher Vereinbarung möglich, müssen jedoch auf dem Auftrag schriftlich vermerkt werden, da sie sonst nicht wirksam werden.

10.2.3. Rechnungen sind sofort nach ihrem Erhalt ohne jeden Abzug auf ein vom Auftragnehmer angegebenes Konto zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

10.2.4. Schriftliche Zahlungsvereinbarungen stellen eine Ausnahmeregelung dar und gelten jeweils für sechs Monate. Nach Ablauf dieser sechs Monate verlängert sich eine Zahlungsvereinbarung automatisch um weitere sechs Monate, wenn sie nicht einen Monat zum Ende der Laufzeit aufgekündigt werden.

10.2.5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer die weitere Ausführung von Aufträge bis zur Bezahlung zurückstellen oder für die weitere Bearbeitung unbeschadet entgegenstehender früherer Vereinbarung, eine Vorauszahlung oder andere Sicherheiten vom Auftraggeber verlangen.

10.2.6. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basiszins der EZB zu bezahlen, soweit der Auftragnehmer nicht einen höheren Schaden nachweist. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber für jede zugesandte Zahlungserinnerung sowie für jede Mahnung € 75,00 in Rechnung zu stellen; für jeden weiteren, geführten Schriftverkehr fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 100,00 an. Die Auslagenerstattung für die für die Debitorenbuchhaltung beträgt € 40,00 je angefangenen Monat.

10.3.          Reklamationen

10.3.1.  Die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Ãœbergabe des Fahrzeuges überprüft. Reklamationen können nur direkt nach erbrachter Leistung vor Ort geltend gemacht werden und sind im Beisein des Auftragnehmers schriftlich niederzulegen.

10.3.2. Es ist unverzüglich eine fotografische Bilddokumentation eines beschädigten Fahrzeugteils durchzuführen, da die Reklamation ansonsten vom Auftragnehmer nicht anerkannt werden kann.

10.3.3. Bei berechtigten Reklamationen bezüglich der erbrachten Leistung hat der Auftragnehmer das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung.

10.3.4. Erfolgen Reklamationen nicht rechtzeitig, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.

10.4.         Haftung und Garantie in der Fahrzeugaufbereitung

10.4.1. Generell sind die zu bearbeitenden Objekte leer vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu übergeben. Aus diesem Grund hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, das bei der Fahrzeugübergabe sämtliche Wertgegenstände aus dem Fahrzeug entfernt wurden. Für den Verlust von Gegenständen, welche nicht zum Interieur des Fahrzeugs gehören und nicht fest eingebaut sind (z. B. Handy, PDA, CD´s, Kassetten, Bargeld, etc.) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

10.4.2. Haftung für Vorschäden am Fahrzeug werden vom Auftragnehmer nicht übernommen. Der Auftraggeber hat bei Fahrzeugübergabe dem Auftragnehmer wahrheitsgemäß über bereits bestehende Fahrzeugschäden zu informieren. Diese werden gemeinsam auf der Auftragserteilung schriftlich dokumentiert.

10.4.3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für den Erfolg der von ihm am Fahrzeug ausgeführten Arbeiten, wenn der Zustand des Kraftfahrzeuges bereits schon im Vorfeld an einem Erfolg zweifeln lässt. Der Auftraggeber wird vor Beginn der Arbeiten vom Auftragnehmer über diesen Sachverhalt informiert.

10.4.4.  Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, welche Flecken und Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und -abweichungen führen. Hiervon wird der Auftraggeber vor Unterzeichnung der Auftragsbestätigung vom Auftragnehmer informiert. Wünscht der Auftraggeber dennoch die Durchführung dieser Arbeiten, so schließt er durch seine Unterschrift auf dem Auftragsformular jegliche Haftung seitens des Auftragnehmers aus.

10.4.5. Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren z. B. bei Lackschäden, die durch den Auftragnehmer verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, (z. B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeiteten Lacken,  Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, losem und schadhaftem Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schon beeinträchtigt war oder schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden bzw. durch den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter beschädigt oder zerstört wurde, aber keine eindeutige Schuld beim Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern zu suchen ist, wird nicht vom Auftragnehmer übernommen.

10.4.6. Sofern der Motorraum zugänglich ist,  werden Motor- und Motorenraumwäsche nur dann durchgeführt, wenn die Elektrikabdichtung am Kraftfahrzeug in einwandfreiem Zustand sind . In Ausfällen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Mit der Auftragserteilung zur Motor- und Motorraumwäsche bestätigt der Auftraggeber die einwandfreie Elektroabdichtung im Motorraum seines Fahrzeugs.

10.4.7. Bei empfindlichen Elektrobauteilen (z. B. Alarmanlagen, Auto-HiFi, etc.) ist der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug dem Auftragnehmer zu melden bzw. anzuzeigen und auf einen schriftlichen Vermerk zu bestehen, da sonst keine Schadensersatzansprüche vom Auftraggeber geltend gemacht werden können.

10.5.          Formalitäten und schriftliche Absicherung

10.5.1. Bevor die Arbeit am Fahrzeug des Auftraggebers aufgenommen werden kann, ist das Formular „Auftrag“ vom Auftraggeber zu unterzeichnen. Dieses Formular dient gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Im Auftrag muss die Beschreibung der bereits am Fahrzeug vorhandenen Schäden erfolgen. Der Auftrag dient der rechtlichen Absicherung des Auftragnehmers sowie dessen Mitarbeitern und seiner Kundschaft (Auftraggeber).

10.5.2. Sollte der Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen, die sich auf bereits vor der Ausführung des Auftrages vorhandene Schäden beziehen, so behält sich der Auftragnehmer rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber vor.

10.5.3. Mit der Unterzeichnung des Formulars „Auftrag“ bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit seiner Angaben, akzeptiert die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie die vermerkten Vereinbarungen.

10.6.         Preise

10.6.1. Preisangaben auf Informationsunterlagen sowie Web-Seiten des Auftragnehmers sind unverbindlich und dienen lediglich zur Orientierung. Der tatsächliche Preis kann deshalb, je nach Fahrzeugzustand, von den Orientierungspreisen abweichen.

10.6.2. Die Preise sind im allgemeinen abhängig vom Zustand des Fahrzeugs vor Beginn des Gewerks. Die angegebenen Preise orientieren sich aus diesem Grund an Fahrzeugen mit normalem Verschmutzungsgrad.

10.6.3.  Die endgültigen Preise der zu erbringenden Leistungen werden unmittelbar vor Beginn der Arbeiten festgelegt und auf dem Auftrag vermerkt. Der Kunde akzeptiert diesen Preis mit seiner Unterschrift auf dem Auftrag.

10.6.4.  Bei extremen Verschmutzungen  (z.B. Tierhaare, Fäkalien, Farben, etc.), die einer spezielle Behandlung erfordern, kann vom Auftragnehmer ein Aufpreis geltend gemacht werden, unabhängig von Pauschalpreisen oder eventuellen Angeboten. Allerdings muss dieser Aufpreis vor der rechtsverbindlichen Erteilung des Auftrages mit dem Auftraggeber besprochen und auf dem Formular „Auftrag“ schriftlich festgehalten werden bzw. bei Pauschalpreisen mit dem Auftraggeber besprochen und gesondert vereinbart werden. Sollten diese Verschmutzungen erst während der Arbeiten entdeckt werden und mit dem Auftraggeber vorab keine Vereinbarungen bezüglich dieses Problems getroffen worden sein, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und dessen Genehmigung zur aufpreisbehafteten Beseitigung einzuholen.

10.6.5.  Pauschalpreisvereinbarungen (z.B. bei längerfristigen Verträgen) stellen eine Ausnahme dar. Sie gelten jeweils für die Dauer von sechs Monaten. Nach Ablauf dieser sechs Monate verlängern sie sich automatisch um weitere sechs Monate, wenn eine Vertragspartei nicht innerhalb der Kündigungsfrist den Vertrag kündigt. Sie können ohne Angabe von Gründen von einer der beiden Geschäftsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der regulären Laufzeit aufgekündigt werden.

10.6.6. Der Kunde akzeptiert die jeweilige Preisvereinbarung mit seiner Unterschrift auf dem Auftragsformular.

11.             Fuhrparkmanagement

11.1.  Grundlage des Fuhrparkmanagements sind die jeweils schriftlichen, einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.

12.             Platzpflege und -organisation

12.1.  Grundlage der Platzpflege und -organisation sind die jeweils schriftlichen, einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.

13.             Messe- und Versteigerungsorganisation

13.1.  Grundlage der Messe- und Versteigerungsorganisation sind die jeweils schriftlichen, einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.

14.             Vor-Ort-Service

14.1. Grundlage für den Vor-Ort-Service bildet der Punkt 10. ff. (Optische Fahrzeugaufbereitung für Pkw´s, Nutzfahrzeuge und Motorräder) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.                  

14.2.  Die An- und Abfahrtswege werden nach tatsächlichem Aufwand zum derzeit gültigen Stundensatz vom Auftragnehmer abgerechnet und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

15.             Hol- und Bringdienst

15.1.  Der Preis ist abhängig von der zeitlichen Dauer der Fahrzeugüberführung. Er wird nach tatsächlichem Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz vom Auftragnehmer abgerechnet und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

15.2.  Zeitliche Risiken, wie zum Beispiel Verkehrsstau oder Mehrzeiten, bedingt durch Witterungsverhältnisse, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

15.3.  Ãœberführungsfahrten (Fahrzeugabholung und -anlieferung) werden durch den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter nur mit zugelassenen und versicherten, verkehrssicheren Kraftfahrzeugen - auch mit roter Nummer - im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt.

15.4.          Die Kosten für Steuer, Versicherung und Treibstoff übernimmt der Auftraggeber.

15.5.  Im Schadensfall trägt der Auftraggeber eventuelle Wertminderungen sowie die Ansprüche der Gegenpartei/en sofern der Fahrzeugführer nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

 

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